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Satzung

Satzung der Wirtschafts- und Werbegemeinschaft – Wir für Burscheid
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Wirtschafts- und Werbegemeinschaft – Wir für Burscheid”. Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Köln unter der Nr. 401879 eingetragen und führt den Zusatz „e.V.“
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Burscheid. Der Verein wurde am 29.03.2006 errichtet.
  3. Der Verein ist politisch, rassisch und konfessionell neutral.
  4. Das Geschäftsjahr des Vereins entspricht dem Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Zweck des Vereins ist es, neben der Erhaltung und Förderung der gemeinsamen, ökologischen, ökonomischen, sozialen und kulturellen Interessen seiner Mitglieder die wirtschaftliche Entwicklung der Stadt Burscheid als Zentrum für Handel, Handwerk, Gewerbe und Dienstleistung zu fördern, die Lebensqualität der Bürger in Burscheid zu verbessern und die Attraktivität Burscheids zu heben. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Organisation und Durchführung einzelner Vorhaben wie z.B.
    • Maßnahmen zur Verbesserung der Standortfaktoren, zur Stärkung der Konkurrenzfähigkeit und zur Identifikation der Bevölkerung mit dem städtischen Lebensraum
    • Maßnahmen zur Förderung des Handels, Handwerks, Gewerbes und der Dienstleistungen, insbesondere Aktionen zur Belebung der Innenstadt (wie Feste, Märkte, sonstige Veranstaltungen)
  2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  4. Es dürfen keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  5. Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person des privaten und öffentlichen Rechts werden, ferner Personenvereinigungen, die im wirtschaftlichen Verkehr Träger von Pflichten und Rechten sein können. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet abschließend der Vorstand. Maßstab für die Aufnahme soll ein wirtschaftliches und/oder ehrenamtliches Engagement des aufzunehmenden Mitglieds innerhalb des Burscheider Stadtgebietes sein.
  2. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet
    1. mit dem Tod des Mitglieds
    2. durch freiwilligen Austritt
    3. durch Streichung in der Mitgliederliste
    4. durch Ausschluss aus dem Verein
    5. bei juristischen Personen und Personenvereinigungen durch deren Auflösung
  2. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.
  3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
  4. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu rechtfertigen. Eine etwaige schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Mitgliederversammlung zu verlesen.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Mindest- Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. Die Mitglieder stimmen der Zahlung per Lastschrifteinzugsverfahren zu. Etwaige Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind

  1. der Vorstand
  2. die Mitgliederversammlung

§ 7 Der Vorstand

  1. Der Vorstand (geschäftsführender Vorstand) im Sinne des § 26 BGB besteht aus
    1. dem ersten Vorsitzenden
    2. dem zweiten Vorsitzenden
    3. dem Geschäftsführer / dem Schriftführer
    4. dem Kassenwart
    5. Als weitere Mitglieder gehören dem Vorstand bis zu 10 Beisitzer an. Dazu zählen u.a. der Beauftragte für Öffentlichkeitsarbeit, der Beauftragte für Veranstaltungsorganisation, der Beauftragte für Werbung, die Sprecher der Arbeitskreise Handel, Gewerbe, Gastronomie, Hauseigentümer und Selbständige/Freiberufler.
  2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch den Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes gemeinschaftlich vertreten. Damit der Verein im Falle des Ausfalls des Vorsitzenden handlungsfähig bleibt, vertreten – nur in diesem Fall – die übrigen 3 Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes den Verein gemeinsam. Ihr vordringlichstes Ziel muss es sein, eine Mitgliederversammlung einzuberufen und eine neue Vereinsspitze zu wählen.
  3. Mitglieder des Vorstandes können nur natürliche Personen sein. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.
  4. Der Vorstand ist berechtigt, sich aus Mitteln des Vereins in ausreichendem Umfang gegen die persönliche Inanspruchnahme bezüglich der Haftung für Vermögens- und Personenschäden zu versichern.

§ 8 Amtsdauer des Vorstands

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied (aus den Reihen der Vereinsmitglieder) für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.

§ 9 Beschlussfassung des Vorstands

  1. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden oder vom 2. Vorsitzenden schriftlich, fernmündlich oder per E -Mail einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von drei Tagen einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.
  2. Die Vorstandssitzung leitet der 1. Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit der 2. Vorsitzende. Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben.
  3. Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege, per E- Mail oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.

§ 10 Die Mitgliederversammlung
In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied -auch ein Ehrenmitglied- eine Stimme.

Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

  1. Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes; Entlastung des Vorstandes
  2. Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages.
  3. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes.
  4. Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins.
  5. Ernennung von Ehrenmitgliedern.

§ 11 Die Einberufung der Mitgliederversammlung

Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch schriftliche Benachrichtigung unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Werktag. Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

§ 12 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, muss die Versammlung vertagt werden.
  2. Das Protokoll wird vom Schriftführer geführt. Ist dieser nicht anwesend, bestimmt der Versammlungsleiter einen Protokollführer.
  3. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
  4. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens beschließt die Mitgliederversammlung.
  5. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig.
  6. Die Mitgliederversammlung fasst alle Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung (einschließlich des Vereinszwecks) ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünftel erforderlich.
  7. Für die Wahlen gilt Folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben.
  8. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben.

§ 13 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung

Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich. Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins sowie die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern können nur beschlossen werden, wenn die Anträge den Mitgliedern mit der Tagesordnung angekündigt worden sind.

§ 14 Außerordentliche Mitgliederversammlungen

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Sie muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 10, 11, 12 und 13 entsprechend.

§ 15 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im § 12 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
  2. Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Burscheid, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

Die vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 13. März 2008 verabschiedet.

Burscheid, den 13. März 2008

gez. der Vorstand